Aussagen machen könne; er könne also ohne Versuche nicht verifizieren, ob die Abschirmvorrichtung die Funkenbildung verhindere (Gutachten S. 35 Ziff. 7.2.5). Insgesamt hielt der Experte fest, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Eventualantrags der Beklagten neu und erfinderisch und somit patentfähig sei. Dabei müsse aber der Anspruch 1 von den Beklagten neu gefasst werden, um einen zulässigen Teilverzicht gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG zu begründen; diese Neufassung liegt, wie erwähnt, nunmehr vor (Gutachten S. 25f. Ziff. 7.2.3.4).