Im Ergänzungsgutachten (S. 10 oben) hielt der Experte fest, der nun als Beilage 2 zur 3. Eingabe der Beklagten (Ger.act. 123a) nach Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG formulierte Eventualantrag erachte er als auf zulässige Weise eingeschränkt. bb) Gemäss den Ausführungen des Experten ist die Neuheit von Anspruch 1 gemäss Eventualantrag gegeben. So gehe auch die Klägerin selber davon aus, dass die von ihr als "Abschirmvorrichtung" bezeichnete Zwischenlage aus Glimmer und Glasfasergewebe, wie sie im Dokument D1, Spalte 3, Zeilen 31-35, vorgesehen ist, keinen elektrischen Leiter umfasst (Gutachten S. 25 Ziff. 7.2.3.3).