b) aa) Zum Patentanspruch 1 gemäss Eventualantrag (eingeschränkte Fassung vom 18. Januar 2006; bekl. act. 9; nachfolgend Eventualantrag) führte der Experte aus, es sei von den Beklagten eine Zusammenlegung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG beabsichtigt, was zulässig sei. Die Beklagten hätten aber auch bei diesem Antrag die Zusammenlegung entgegen Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG nicht vollständig vorgenommen: So spreche Anspruch 3 des erteilten Patents auch von der Anordnung und nicht nur von der Ausführung der Heizelemente. Ferner werde in Anspruch 3 vom Bereich zwischen benachbarten Heizelementen gesprochen (Gutachten S. 23f. Ziff. 7.2.3.1).