© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäss Hauptantrag der Beklagten nicht erfinderisch und somit nicht patentfähig sei (Gutachten S. 20 ff. Ziff. 7.2.2.3).