cc) In Bezug auf die erfinderische Tätigkeit hielt der Experte u.a. fest, es sei dem Fachmann aus D2 klar, dass die Heizelemente — unter den Voraussetzungen, die auch das Streitpatent für erforderlich halte, aber nicht in Anspruch 1 beansprucht — sehr nahe beieinander positioniert werden könnten. Es sei damit für den Fachmann eine offensichtliche und nicht erfinderische Massnahme, die Heizelemente auch in einem gewissen Abstandsbereich anzuordnen (vgl. z.B. D6, D7), bei dem ein Kochgefäss in den Einflussbereich mehrerer Heizelemente gelangt. Der Experte kam somit zum