Beim vorliegenden Teilverzicht würden die Merkmale aus Anspruch 3 des erteilten Patents fehlen, wonach die Heizelemente "ausgeführt" und "angeordnet" sind. Die Beklagten hätten einen entsprechend verbesserten Hauptantrag zu stellen, ansonsten ein Teilverzicht nach Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG vorliege (Gutachten S. 19 Ziff. 7.2.2.1). bb) Gemäss den Ausführungen des Experten ist die Neuheit von Anspruch 1 gemäss Hauptantrag gegeben. Insbesondere seien D8, welche kein Kochgerät und somit auch keine Kochplatte zeige, sowie D1 und D2 nicht neuheitsschädlich (Gutachten S. 20 Ziff. 7.2.2.2, S. 38 Ziff. 7.4 - 7.7).