a) aa) Zum Patentanspruch 1 gemäss Fassung vom 23. Mai 2005 (bekl. act. 8; vgl. Klageantwort Ziff. III.2; nachfolgend Hauptantrag) führte der Experte aus, dieser sei durch Zusammenlegung der Patentansprüche 1 bis 4 des Streitpatents gebildet worden. Damit liege ein — grundsätzlich zulässiger (vgl. Stellungnahme der Klägerin zum Sistierungsgesuch, Ger.act. 15 Ziff. 5 letzter Absatz) — Teilverzicht gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b PatG vor. Beim vorliegenden Teilverzicht würden die Merkmale aus Anspruch 3 des erteilten Patents fehlen, wonach die Heizelemente "ausgeführt" und "angeordnet" sind.