Technik ausmacht, schon mit geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Streitpatents kommen kann, oder ob es dazu eines zusätzlichen schöpferischen Aufwands bedarf (BGE 123 III 488 E. 2a) Eine rückwärts blickende Betrachtungsweise, welche die Erfindung von der Lösung her beurteilt, ist bei der Prüfung des Erfinderischen zu vermeiden (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 1.37; vgl. Gutachten S. 39 Ziff. 7.9). Wie im Gutachten (S. 17 Ziff. 7.2.1) festgehalten wird, ist es deshalb zweckmässig, entsprechend der Praxis des Beschwerdekammer des EPA den "Aufgabe-Lösungs- Ansatz" anzuwenden (Kurt Sutter, Der bundesgerichtliche Begriff des "Erfinderischen", sic! 2004, 474;