Neben Neuheit ist auch erfinderische Tätigkeit oder Nicht-Naheliegen erforderlich. Was sich also in nahe liegender Weise aus der Technik ergibt, ist keine patentfähige Erfindung (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 1.25). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es für den Begriff des Erfinderischen entscheidend, ob der Fachmann nach all dem, was an Teillösungen und Einzelbeiträgen den Stand der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte