denn was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist keine patentfähige Erfindung (Art. 1 Abs. 2 PatG, Art. 56 Satz 1 EPÜ). Neuheit liegt vor, wenn die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen definiert ist, nicht identisch zum Stand der Technik gehört. Neuheit fehlt aber nur dann, "wenn die ganze zu prüfende Erfindung vollständig und identischin einem einzigen Element des Standes der Technik (z.B. einem Dokument oder einem Benützungsakt) enthalten ist" (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 7.06, vgl. Rz. 1.24).