5. Nach Art. 1 PatG und Art. 52 EPÜ werden für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen Erfindungspatente erteilt. Eine patentfähige Erfindung muss somit namentlich neu sein, und als neu gilt sie nach Art. 7 PatG und Art. 54 EPÜ, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, wobei der Stand der Technik alles bildet, was vor dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Voraussetzung für die Patentfähigkeit ist auch eine erfinderische Tätigkeit; denn was sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, ist keine patentfähige Erfindung (Art. 1 Abs. 2 PatG, Art.