Der Elektroniker weise nicht diejenige Qualifikationsstufe auf, dass er in der Industrie als Fachperson für die Weiterentwicklung von Induktionskochherden herangezogen würde. Unter Hinweis auf den Entscheid des BGH "Mauerkasten II" (GRUR 87, 351) hielt der Experte abschliessend fest, neben den im Gutachten genannten Ingenieuren könne als Fachmann mit der erforderlichen Qualifikationsstufe auch ein Techniker HF (d.h. Höhere Fachschule) mit Ausbildung in Elektronik genannt werden (Ergänzungsgutachten S. 8 oben und Beilage 4; Ergänzungsgutachten S. 8 Ziff. 3.3 Abs. 3).