Wie der Experte im Ergänzungsgutachten (S. 7f. Ziff. 3.2) festhielt, ging er im Gutachten davon aus, dass der hypothetische Fachmann objektiv zu bestimmen sei. Mithin sei die Qualifikation des Fachmanns auf Grund der sich stellenden technischen Aufgabe zu bestimmen, während es nicht relevant sei, wen sich die Parteien subjektiv als Erfinder vorstellen würden. Vorliegend würden sich verschiedene objektive Aufgaben stellen, da die Beklagten unterschiedlich eingeschränkte Patentansprüche vorgelegt hätten. In keinem Fall sei aber ein "Elektriker" der massgebliche Fachmann (Ergänzungsgutachten S. 8 Ziff. 3.3 Abs. 3);