c) Die Beklagten machten in ihrer Stellungnahme zum Gutachten (Ger.act. 123 S. 2f. lit. B) Ausführungen zu dem für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit massgebenden Fachmann. Dabei stellten sie sinngemäss die Frage, ob der massgebliche Fachmann ein "Elektriker" sei — wovon sie selber ausgehen — oder ob der Fachmann über eine Fachhochschul- oder eine Hochschulausbildung verfüge, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wovon der Experte im Gutachten (so insbes. S. 9f., S. 15f., S. 35 letzter Absatz) ausgegangen sei.