a) Als massgebende Kenntnisse der Fachperson wird von beiden Parteien übereinstimmend das Wissen und Können eines erfahrenen Elektrotechnikers mit einem Abschluss als Ingenieur HTL oder einer vergleichbaren, mehrjährigen Berufserfahrung betrachtet. Einem so ausgebildeten und erfahrenen Elektrotechniker sind unbestrittenermassen die elektrotechnischen Grundlagen der Induktion und der elektrischen Schaltungen bekannt (Klage S. 8 Ziff. 8; Duplik S. 14 Ziff. 5).