Kenntnissen. Bei der Bestimmung der erforderlichen Qualifikation sind jedoch die Besonderheiten des technischen Zweiges zu berücksichtigen (BGE 123 III 491 E. 2b; 120 II 71 E. 2; Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 1.26f.). Die dem Fachmann unerstellte Qualifikationsstufe ist massgebend für die Anforderungen, die an ihn gestellt werden dürfen. Diese kann entsprechend dem Entwicklungsbereich vom gehobenen Handwerker bis zum promovierten Wissenschafter reichen (Damian Grassi, Der Fachmann im Patentrecht, sic! 1999, 551f.). Dieser Fachmann ist auch massgeblich für die Beurteilung der Neuheit der beanspruchten Erfindung (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 7.07; vgl. Gutachten S. 9 Ziff. 4).