3. Ausgangspunkt der Beurteilung erfinderischer Tätigkeit ist der durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann, der eine hypothetische Person ist. Der Fachmann ist weder Experte des betreffenden technischen Sachgebiets noch Spezialist mit hervorragenden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte