Subeventualantrag vom 18. Januar 2006 (bekl. act. 10) zu prüfen, während — wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen — die Prüfung der Rechtsbeständigkeit von CH … in der Fassung gemäss Patentschrift (kläg. act. 5) entfiel, nachdem das ursprünglich erteilte Patent nicht mehr Prozessgegenstand ist. Es ist deshalb festzustellen, dass die Beklagten an der Gültigkeit von CH … in der Fassung gemäss Patentschrift (kläg. act. 5) nicht festhalten, womit die Klage in Bezug auf die Frage der Rechtsbeständigkeit von CH … in der Fassung gemäss Patentschrift (kläg. act. 5) zufolge Anerkennung der Nichtigkeit als erledigt abgeschrieben werden kann.