87 S. 3) folgendes aus: "Nach dem Wegfall des Patentanspruchs 1 aus der Patentschrift Nr. … aufgrund des teilweisen Verzichts der Beklagten auf das Patent (…) entstanden so drei Sätze von Patentansprüchen, von welchen jeder eine der drei Erfindungen definiert". Sie beantragten deshalb am angeführten Ort, dass die Erfindungen gemäss ihren drei Anträgen vom Experten einzeln und voneinander unabhängig auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu prüfen seien. Damit hatte der Experte die Fragen betreffend Rechtsbeständigkeit des Patents des Beklagten 1 gemäss eingeschränkter Fassung vom 23. Mai 2005 (bekl. act. 8; Hauptantrag), gemäss Eventualantrag vom 18. Januar 2006 (bekl. act. 9) und gemäss