Im Beweisbeschluss wurden acht Expertenfragen aufgeführt. In der schriftlichen Instruktion vom 8. August 2006 (Ger.act. 95) wurde der Expertenauftrag insoweit modifiziert, als die Ansprüche des erteilten Patentes keinen Prozessgegenstand mehr bilden. So bestritten die Beklagten den Einwand der Klägerin (Eingabe vom 20.06.2006 Ziff. 2.1.1, Ger.act. 82) nicht, die Ansprüche des erteilten Patents (CH …; kläg. act. 5) bildeten keinen Prozessgegenstand mehr. Vielmehr führten sie in der Vernehmlassung vom 30. Juni 2006 (Ger.act. 87 S. 3) folgendes aus: