zu Art. 93 ZPO/SG). Damit konnte das Gericht gestützt auf den Beweisantrag der Beklagten eine Expertise anordnen. Im Übrigen hätte auch gestützt auf Art. 93 Abs. 2 und 3 ZPO ein Gutachten von Amtes wegen angeordnet werden können, wenn es der Würdigung des Sachverhaltes dient oder wenn das Handelsgericht befürchtete, das Urteil auf einen unzutreffenden Sachverhalt stützen zu müssen (vgl. Leuenberger/Uffer- Tobler, N 7 und 8 zu Art. 93 ZPO/SG).