bisherigen Patentansprüche 1-4 im neuen Patentanspruch 1 grundsätzlich keine Änderung erfahren habe, abgesehen davon, dass allenfalls mit der Zusammenlegung der bisherigen Patentansprüche 1-4 der Schutzbereich des Streitpatents eingeschränkt werde (Urteil S. 5 E. 3.a).