2. Die Klägerin behauptet, dass sowohl CH … als auch das eingeschränkte Streitpatent entsprechend der Fassung vom 23. Mai 2005 (bekl.act. 7) nichtig seien. Sie machen ferner geltend, dass das Streitpatent auch hinsichtlich der neuen Patentansprüche gemäss Eventual- bzw. Subeventualbegehren in der Duplik (bekl.act. 9, 10) nichtig sei. Es besteht eine Vermutung der Gültigkeit des erteilten Patents. Deshalb obliegt es dem Nichtigkeitskläger, die Nichtigkeitsgründe im Prozess zu behaupten und zu beweisen (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 26.23 und 60.02). Im Sistierungsentscheid vom 16. August 2005 wurde festgehalten, dass das Klagefundament durch die vom Beklagten 1 vorgenommene Zusammenlegung der