Die Beklagten können aber auch nicht mit dem Einwand gehört werden, es sei ihnen eine unzumutbare Frist zur Erklärung eines Teilverzichts seitens der Klägerin eingeräumt worden (vgl. bekl.act. 1, 3, 5). Nachdem es die Beklagten seit Einreichung der vorliegenden Nichtigkeitsklage vom 8. März 2005, ohne im vorliegenden Fall einen Grund zu nennen, bis heute unterlassen hatten, beim IGE einen gültigen Antrag auf einen Teilverzicht einzureichen, besteht für den Vorwurf der verfrühten Klageeinleitung keine Grundlage (vgl. Klageantwort S. 5f. Ziff. III.4.; Duplik S. 6f.). III.