und führt nicht zur Verwirkung der Klagerechte. Die Klägerin war somit berechtigt, einen Teilverzicht der Beklagten 1 abzulehnen und auf der vollständigen Löschung des Streitpatents zu bestehen. Die Beklagten können aber auch nicht mit dem Einwand gehört werden, es sei ihnen eine unzumutbare Frist zur Erklärung eines Teilverzichts seitens der Klägerin eingeräumt worden (vgl. bekl.act.