Ein Teilverzicht kann erfolgen, um einer Nichtigkeitsklage auszuweichen, indem dem möglichen Kläger durch eine geeignete Einschränkung des Patents das Rechtschutzinteresse bezüglich des „zu weiten“ Teils genommen wird. Der Nichtigkeitskläger kann daher dem Patentinhaber vor Klageeinleitung die Möglichkeit geben, das Patent in genügendem Mass einzuschränken. Tut dies der Kläger nicht, können ihm allenfalls nach manchen Prozessordnungen Kosten auferlegt werden (sog. „Klageüberfall“; Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 24.02). Eine Pflicht des Nichtigkeitsklägers, dem Patentinhaber Zeit zur Erklärung eines Teilverzichts einzuräumen, besteht nicht