E. 3c) festgehalten wurde, ist der von den Beklagten erklärte und von der Klägerin akzeptierte Teilverzicht im Sinn einer teilweisen Klageanerkennung auch ohne gültigen Antrag beim IGE zu berücksichtigen. Beim vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand handelt es sich somit um das gemäss der Erklärung vom 23. Mai 2005, dem Eventual- und dem Subeventualantrag „eingeschränkte“ Patent (bekl.act. 8, 9, 10). b) Die Beklagten werfen der Klägerin einen sogenannten „Klageüberfall“ vor. Die Klageerhebung seitens der Klägerin sei klar verfrüht erfolgt, nachdem sie den Beklagten eine unzumutbar kurze Frist zur Erklärung eines Verzichts auf das Patent eingeräumt habe.