Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin hielt Herr G. vom IGE am 24. Oktober 2005 ihr gegenüber fest, dass bis zu diesem Datum kein Teilverzicht eingegangen sei. Damit steht fest, dass bis heute keine gültige Erklärung eines teilweisen Verzichts auf das Streitpatent vorliegt. Wie im Sistierungsentscheid (S. 6f. E. 3c) festgehalten wurde, ist der von den Beklagten erklärte und von der Klägerin akzeptierte Teilverzicht im Sinn einer teilweisen Klageanerkennung auch ohne gültigen Antrag beim IGE zu berücksichtigen.