Gemäss unbestrittenen Angaben der Klägerin faxte Herr G. darauf dem Patentanwalt der Beklagten ein Muster, wie ein ordnungsgemässer Antrag auf Teilverzicht aussehen müsste. Die Beklagten behaupten nicht, dass in der Folge ein solcher Antrag beim IGE eingereicht worden sei. Dieses wiederum war nicht gehalten, den Beklagten eine Gebühr für den Teilverzicht zu belasten, bevor ein solcher nicht ordnungsgemäss eingereicht worden war. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin hielt Herr G. vom IGE am 24. Oktober 2005 ihr gegenüber fest, dass bis zu diesem Datum kein Teilverzicht eingegangen sei.