vom 23. Mai 2005 mangelhaft und ein neuer Antrag zu stellen war. Einen solchen neuen Antrag reichte der Patentanwalt der Beklagten auch in der Folge beim IGE nicht ein. Als er Herrn G. vom IGE telefonisch um eine schriftliche Bestätigung ersuchte, dass das Verfahren betreffend Teilverzicht laufe, erklärte ihm Herr G., dass kein solches Verfahren laufe, nachdem kein ordentlicher Antrag beim IGE eingegangen und auch keine Gebühr bezahlt worden sei. Gemäss unbestrittenen Angaben der Klägerin faxte Herr G. darauf dem Patentanwalt der Beklagten ein Muster, wie ein ordnungsgemässer Antrag auf Teilverzicht aussehen müsste.