97 Abs. 3 PatV kann indessen nicht abgeleitet werden, dass das IGE schriftlich und im Einzelnen die Mängel bei der Erklärung des teilweisen Verzichts darzulegen hat, sondern es kommt dieser Bestimmung nach, wenn es dem Patentinhaber eine Frist zur Behebung des Mangels ansetzt. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin erinnerte Herr G. vom IGE den Patentanwalt der Beklagten anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 8. Juli 2005 daran, dass das IGE noch keinen neuen Antrag erhalten habe, worauf er angekündigt habe, ein Antrag werde zu gegebener Zeit noch gestellt. Damit anerkannte aber der beklagtische Patentanwalt, dass der Antrag