Gemäss Angaben der Beklagten habe ihr Patentanwalt Herrn G. anlässlich des Telefongesprächs darum ersucht, eine schriftliche Beanstandung, in welcher auf die noch erforderlichen Änderungen hingewiesen würde, zu erlassen, was jener jedoch abgelehnt habe. Die Beklagten werfen Herrn G. vom IGE in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 PatV vor. Aus Art. 97 Abs. 3 PatV kann indessen nicht abgeleitet werden, dass das IGE schriftlich und im Einzelnen die Mängel bei der Erklärung des teilweisen Verzichts darzulegen hat, sondern es kommt dieser Bestimmung nach, wenn es dem Patentinhaber eine Frist zur Behebung des Mangels ansetzt.