Am 23. Mai 2005 stellte der Patentanwalt der Beklagten beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einen Antrag auf Teilverzicht in Bezug auf das Streitpatent und reichte gleichzeitig die neuen Patentansprüche 1-7 ein (bekl.act. 7). Unbestrittenermassen teilte Herr G. vom IGE dem Patentanwalt der Beklagten telefonisch mit, dass die formellen und materiellen Minimalerfordernisse mit diesem Antrag nicht erfüllt würden. Gemäss Angaben der Beklagten habe ihr Patentanwalt Herrn G. anlässlich des Telefongesprächs darum ersucht, eine schriftliche Beanstandung, in welcher auf die noch erforderlichen Änderungen hingewiesen würde, zu erlassen, was jener jedoch abgelehnt habe.