Nachdem in Bezug auf die eingeschränkten Patentansprüche seitens der Klägerin keine hinreichende Begründung vorliege, könne seitens der Beklagten auf eine diesbezügliche Entgegnung verzichtet werden. Die Beklagten seien aber auch nicht gehalten zu begründen, weshalb der Gegenstand der eingeschränkten Patentansprüche nunmehr die materiellen Voraussetzungen einer Erfindung erfüllen würde.