Die Beklagten machten geltend, die Überlegungen des Sistierungsentscheids seien unzutreffend, nachdem sich das Klagefundament im Rahmen des teilweisen Verzichts, für welche triftige Gründe vorliegen müssten, durch die Einreichung der eingeschränkten Patentansprüche so wesentlich geändert habe, dass die Argumente aus der Klagebegründung für dieses neue, zweite Klagefundament nicht mehr zutreffen würden. Nachdem in Bezug auf die eingeschränkten Patentansprüche seitens der Klägerin keine hinreichende Begründung vorliege, könne seitens der Beklagten auf eine diesbezügliche Entgegnung verzichtet werden.