4. a) Mit Entscheid vom 16. August 2005 wies das Handelsgericht das Sistierungsgesuch der Beklagten ab. Die Beklagten machten geltend, die Überlegungen des Sistierungsentscheids seien unzutreffend, nachdem sich das Klagefundament im Rahmen des teilweisen Verzichts, für welche triftige Gründe vorliegen müssten, durch die Einreichung der eingeschränkten Patentansprüche so wesentlich geändert habe, dass die Argumente aus der Klagebegründung für dieses neue, zweite Klagefundament nicht mehr zutreffen würden.