18.29, 18.33f.). Bei der Patentnichtigkeitsklage ist der im Patentregister eingetragene Inhaber des Patents, d.h. vorliegend der Beklagte 1, passivlegitimiert. Hingegen ist der Lizenznehmer im Nichtigkeitsprozess grundsätzlich nicht passivlegitimiert (Blumer, a.a.O., Rz. 18.31; vgl. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 34.06 ff.). Die Klage ist somit, soweit sie die Beklagte 2 als Lizenznehmerin des Beklagten 1 betrifft, abzuweisen.