185 z.B. S. 4). Im Übrigen ist auf die nachfolgende Beweiswürdigung zu verweisen. 3. Die Beklagten begründeten ihren Antrag, auf die Klage sei nicht einzutreten, in keiner Weise. Die vorliegende Klage stützt sich auf Art. 26 Abs. 1 PatG, wonach der Richter auf Klage hin die Nichtigkeit des Patentes feststellt. Die Klägerin ist in Bezug auf die vorliegende Nichtigkeitsklage aktivlegitimiert (Art. 28 PatG; vgl. Heinrich, PatG/ EPÜ, Rz. 26.16), und ein Rechtsschutzinteresse ist ohne weiteres zu bejahen, nachdem die Klägerin Konkurrentin der Beklagten auf dem Gebiet des Patents ist (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 28.02; Blumer, a.a.O., Rz. 18.29, 18.33f.).