Nachdem der Experte nach dem durchgeführten Augenschein festhielt, dass "mit dem Leiter bei mehreren auf den Kochfeldern und nahe beieinander stehenden Kochgeschirren kein Funkensprung ersichtlich" gewesen sei (Ger.act. 185 S. 3f.), ist nicht von Bedeutung, ob es sich bei den (nicht vorhandenen) Funken um "elektrische Entladungen" handelt oder ob zwischen verschiedenen Arten von Funken bzw. "elektrischen Entladungen" und von Töpfen in verschiedener Anordnung auf dem Kochherd zu unterscheiden ist. Entscheidend ist einzig die Feststellung des Experten, dass der Augenschein die Wirksamkeit der Abschirmung belegt hat (Ger.act. 185 z.B. S. 4).