Die gestützt auf diese Vorbringen von der Klägerin gestellten zusätzlichen Fragen sind zum einen nicht zuzulassen, da — wie erwähnt — mit den bereits eingereichten Ergänzungsfragen der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gewahrt ist, und zum andern, da sich diese auf nicht zutreffende Annahmen gründen. Nachdem der Experte nach dem durchgeführten Augenschein festhielt, dass "mit dem Leiter bei mehreren auf den Kochfeldern und nahe beieinander stehenden Kochgeschirren kein Funkensprung ersichtlich" gewesen sei (Ger.act.