u.a., die Funkenproblematik könne durch eine Abschirmung nicht gelöst werden, und es sei davon auszugehen, dass der Experte in seinem Bericht nur die kleinen und unwesentlichen Fünklein behandle, welche die Beklagten in ihrem Versuch mit grossen Pfannen vorgeführt hätten und welche nach der Auffassung der Klägerin keine "elektrischen Entladungen" im Sinne des Klagepatents seien. Die gestützt auf diese Vorbringen von der Klägerin gestellten zusätzlichen Fragen sind zum einen nicht zuzulassen, da — wie erwähnt — mit den bereits eingereichten Ergänzungsfragen der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gewahrt ist, und zum andern, da sich diese auf nicht zutreffende Annahmen gründen.