Wie erwähnt, behauptet die Klägerin in der 7. Eingabe (Ger.act. 197 insbes. S. 5) u.a., die Funkenproblematik könne durch eine Abschirmung nicht gelöst werden, und es sei davon auszugehen, dass der Experte in seinem Bericht nur die kleinen und unwesentlichen Fünklein behandle, welche die Beklagten in ihrem Versuch mit grossen Pfannen vorgeführt hätten und welche nach der Auffassung der Klägerin keine "elektrischen Entladungen" im Sinne des Klagepatents seien.