Im Ergänzungsgutachten (Ger.act. 185, S. 3) hielt der Experte u.a. fest, der Augenschein habe zweifelsfrei ergeben, dass durch das Vorsehen des beanspruchten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leiters die Aufgabe gelöst werde. Mit anderen Worten werde die Aufgabe mit den angegebenen (gemäss Gutachten dem Fachmann nicht nahe gelegten) Mitteln gelöst.