Im Gutachten (S. 26, 35) hielt der Experte fest, er könne nicht verifizieren, ob die Abschirmvorrichtung die Funkenbildung verhindere. Aus diesem Grund stellte die Klägerin u.a. die Ergänzungsfrage, ob der Experte Vorschläge machen könne, wie und durch wen die Versuche an den Kochgeräten mit und ohne Abschirmung durchgeführt werden könnten (Ger.act. 129 S. 4 Ziff. 11, S. 11 Ziff. 6). Mit Schreiben vom 10. April 2007 schlug der Experte u.a. die Durchführung eines Augenscheins vor mit dem Ziel, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Abschirmung zu zeigen (Ger.act. 136 Ziff. 1).