cc) Die von der Klägerin mit 7. Eingabe und an Schranken zusätzlich gestellten Fragen sind in Übereinstimmung mit der Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 18. Dezember 2007 (Ger.act. 211) nicht zuzulassen. Nach Vorliegen des Gutachtens (Ger.act. 111) wurde den Parteien Gelegenheit zur Einreichung von Ergänzungsfragen eingeräumt (Ger.act. 114). Diese wurden von den Parteien am 12. und 23. Februar 2007 (Ger.act. 123 und 129) eingereicht. Dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wurde damit Genüge getan (Art. 115 Abs. 2 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, N 3a zu Art. 115 ZPO/SG; Frank/Sträuli/Messmer, N 2 zu § 180, N 2f. zu § 181 ZPO/ ZH).