bb) Die Beklagten beantragten mit 6. Eingabe (Ger.act. 209) und an Schranken, die Zusatzfragen der Klägerin seien nicht zuzulassen, da sie für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache unerheblich seien. Die ursprünglichen Zweifel des Experten hinsichtlich der Tatsache, dass die Abschirmung irgendwelche Wirkungen zeitigen könne, seien mit den Versuchen am 6. Juni 2007 ausgeräumt worden. Nachdem es gemäss dem Experten einzig darum gegangen sei, ob die Abschirmung den Effekt überhaupt liefern kann, sei es unerheblich, ob die Funken während der Vorführung klein waren oder die Grösse der Entladung während eines Gewitters erreicht haben. Die