Zur Begründung brachte sie insbesondere vor, das Ergänzungsgutachten sage nichts über die Grösse und Bedeutung der Funken, die am Augenschein festgestellt worden seien. Die bei grösseren Pfannen (also im Versuch vom 6. Juni 2007) ohne Abschirmung beobachteten "Fünklein" seien technisch und praktisch ohne jeden Belang und könnten nicht Gegenstand der Lösung einer patentrechtlich relevanten technischen Aufgabe sein. Die erwähnte Abschirmung vermöge nur allerkleinste, vollkommen belanglose Potentialdifferenzen zu verhindern, aber nicht elektrische Entladungen von irgendwelcher Bedeutung. Sie stellten also keine "elektrostatischen Entladungen" im Sinne des Streitpatents dar.