247 ZPO/SG). Nicht entscheidend ist die Behauptung der Klägerin, dass auch ein Recherchespezialist des IGE bei einer noch so sorgfältig durchgeführten Recherche die US-Patentschrift 4,163,139 nicht gefunden habe, nachdem die Klägerin selber diese (um einige Monate) verspätet eingereicht hat. Die 4., 5., 6. und 8. Eingabe der Klägerin sowie die 4. und 5. Eingabe der Beklagten sind damit inklusive der gleichzeitig eingereichten Unterlagen aus dem Recht zu weisen. d) aa) Mit 7. Eingabe (Ger.act. 197) und in entsprechender Weise an Schranken stellte die Klägerin den Antrag, es seien dem Experten die zusätzlichen Fragen zu