Sie hielt selber fest, dass die Firma Google seit einigen Monaten eine Datenbank betreibe, mit der man nach Patentschriften recherchieren könne. Die Klägerin hätte deshalb schon Monate vor der 5. Eingabe die Möglichkeit gehabt, u.a. US 4,163,139 einzureichen. Sie hätte dazu umso mehr Anlass gehabt, als sie selber behauptete, gewusst zu haben, dass geerdete Abschirmvorrichtungen bei Induktionskochherden vor der Anmeldung des Streitpatents verwendet sein sollen. Auch die 8. Eingabe der Klägerin (Ger.act. 217) wurde somit verspätet eingereicht (Art. 164 Abs. 3 ZPO).