Aus den gleichen Überlegungen ist auch die 5. Eingabe der Klägerin nicht zuzulassen, nachdem sich die Thematik betreffend Abschirmvorrichtung und damit der Grund insbesondere für die Einreichung der US-Patentschrift 4,163,139 nicht erst im Laufe des Verfahrens ergeben hat. Die Klägerin ist nicht zu hören mit den Vorbringen, dass sie die nachträglich eingereichten Beweismittel zum Stand der Technik trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher hätte vorbringen können. Sie hielt selber fest, dass die Firma Google seit einigen Monaten eine Datenbank betreibe, mit der man nach Patentschriften recherchieren könne.